§ 888a ZPO
Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
898 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.