§ 886 ZPO
Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten
895 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung betreffen.