§ 884 ZPO
Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
892 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend.