Titel 4 – Verteilungsverfahren
§

§ 872 ZPO

Voraussetzungen

871 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht hinreicht.

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