§ 870 ZPO
Grundstücksgleiche Rechte
868 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden.