Titel 3 – Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
§

§ 870 ZPO

Grundstücksgleiche Rechte

868 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden.

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