Titel 4 – Prozessbevollmächtigte und Beistände
§

§ 86 ZPO

Fortbestand der Prozessvollmacht

97 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.

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