§ 859 ZPO
Pfändung von Gesamthandsanteilen
859 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.