Untertitel 3 – Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§

§ 859 ZPO

Pfändung von Gesamthandsanteilen

859 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.

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