§ 84 ZPO
Mehrere Prozessbevollmächtigte
95 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.