Untertitel 2 – Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
§

§ 824 ZPO

Verwertung ungetrennter Früchte

803 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Fall hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu lassen.

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