§ 809 ZPO
Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
782 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden.