§ 806 ZPO
Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung
777 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.