Titel 4 – Prozessbevollmächtigte und Beistände
§

§ 80 ZPO

Prozessvollmacht

91 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

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