§ 795a ZPO
Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss
746 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluss bedarf es nicht.