§ 789 ZPO
Einschreiten von Behörden
738 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten zu ersuchen.
738 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten zu ersuchen.