Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 789 ZPO

Einschreiten von Behörden

738 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten zu ersuchen.

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