Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 783 ZPO

Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger

731 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

In Ansehung der Nachlassgegenstände kann der Erbe die Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 782 auch gegenüber den Gläubigern verlangen, die nicht Nachlassgläubiger sind, es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.

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