§ 783 ZPO
Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger
731 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
In Ansehung der Nachlassgegenstände kann der Erbe die Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 782 auch gegenüber den Gläubigern verlangen, die nicht Nachlassgläubiger sind, es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.