§ 781 ZPO
Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung
729 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.