Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 781 ZPO

Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung

729 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.

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