Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 770 ZPO

Einstweilige Anordnungen im Urteil

718 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 entsprechend.

Vorheriger § | Nächster §