Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 758 ZPO

Durchsuchung; Gewaltanwendung

704 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

(1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.

(2) Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen.

(3) Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.

Vorheriger § | Nächster §