Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 749 ZPO

Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker

692 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines für oder gegen den Erblasser ergangenen Urteils für oder gegen den Testamentsvollstrecker sind die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden. Auf Grund einer solchen Ausfertigung ist die Zwangsvollstreckung nur in die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände zulässig.

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