Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 747 ZPO

Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass

690 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich.

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