Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 741 ZPO

Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft

683 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so genügt zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil.

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