Titel 3 – Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
§

§ 73 ZPO

Form der Streitverkündung

81 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.

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