Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 720 ZPO

Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung

661 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen.

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