§ 720 ZPO
Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
661 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen.