Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 716 ZPO

Ergänzung des Urteils

657 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden.

Vorheriger § | Nächster §