§ 716 ZPO
Ergänzung des Urteils
657 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden.
657 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden.