Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 705 ZPO

Formelle Rechtskraft

646 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.

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