§ 703 ZPO
Kein Nachweis der Vollmacht
640 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.