Buch 7 – Mahnverfahren
§

§ 703 ZPO

Kein Nachweis der Vollmacht

640 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.

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