§ 693 ZPO
Zustellung des Mahnbescheids
630 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.
(2) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.
630 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.
(2) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.