Titel 3 – Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
§

§ 69 ZPO

Streitgenössische Nebenintervention

77 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.

Vorheriger § | Nächster §