Titel 3 – Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
§

§ 65 ZPO

Aussetzung des Hauptprozesses

73 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Der Hauptprozess kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden.

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