Titel 2 – Streitgenossenschaft
§

§ 63 ZPO

Prozessbetrieb; Ladungen

71 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden.

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