Buch 5 – Urkunden- und Wechselprozess
§

§ 602 ZPO

Wechselprozess

611 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.

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