Buch 5 – Urkunden- und Wechselprozess
§

§ 598 ZPO

Zurückweisung von Einwendungen

607 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen.

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