Buch 5 – Urkunden- und Wechselprozess
§

§ 593 ZPO

Klageinhalt; Urkunden

602 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

(1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde.

(2) Die Urkunden müssen in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. Im letzteren Fall muss zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.

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