§ 585 ZPO
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
594 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergibt.