Buch 4 – Wiederaufnahme des Verfahrens
§

§ 585 ZPO

Allgemeine Verfahrensgrundsätze

594 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergibt.

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