Buch 4 – Wiederaufnahme des Verfahrens
§

§ 582 ZPO

Hilfsnatur der Restitutionsklage

591 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.

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