§ 582 ZPO
Hilfsnatur der Restitutionsklage
591 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.