Abschnitt 2 – Revision
§

§ 564 ZPO

Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln

573 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Vorheriger § | Nächster §