§ 564 ZPO
Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln
573 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.