Abschnitt 2 – Revision
§

§ 550 ZPO

Zustellung der Revisionsschrift

557 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 3 Satz 2 geschehen ist.

(2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.

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