Abschnitt 2 – Revision
§

§ 548 ZPO

Revisionsfrist

555 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

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