§ 535 ZPO
Gerichtliches Geständnis
542 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Das im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche Geständnis behält seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz.
542 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Das im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche Geständnis behält seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz.