Abschnitt 1 – Berufung
§

§ 528 ZPO

Bindung an die Berufungsanträge

535 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

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