§ 528 ZPO
Bindung an die Berufungsanträge
535 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.