§ 525 ZPO
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
532 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.