§ 52 ZPO
Umfang der Prozessfähigkeit
60 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.
60 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.