§ 517 ZPO
Berufungsfrist
524 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.