Abschnitt 1 – Berufung
§

§ 515 ZPO

Verzicht auf Berufung

522 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.

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