§ 512 ZPO
Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
519 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.