Titel 1 – Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
§

§ 5 ZPO

Mehrere Ansprüche

5 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

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