§ 5 ZPO
Mehrere Ansprüche
5 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.
5 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.