Titel 12 – Selbständiges Beweisverfahren
§

§ 490 ZPO

Entscheidung über den Antrag

499 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(2) In dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, sind die Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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