Titel 4 – Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
§

§ 49 ZPO

Urkundsbeamte

57 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.

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