Titel 11 – Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
§

§ 480 ZPO

Eidesbelehrung

491 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.

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