§ 480 ZPO
Eidesbelehrung
491 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.