Titel 4 – Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
§

§ 46 ZPO

Entscheidung und Rechtsmittel

54 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss.

(2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

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